0 % Alkohol für Fahranfängerinnen und Fahranfänger

Seit dem 1. August 2007 gilt die „Null-Promille-Regelung“ des § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Betroffen von dieser Regelung sind

  • alle Fahrenden, die sich noch in der Probezeit befinden,
  • sowie alternativ alle jungen Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres.

Verstöße werden mit einem Bußgeld von 250 € und 2 Punkten im Verkehrszentralregister, der Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar und der Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre bestraft.

Die Abgabe des Führerscheins erfolgt bereits ab 0,3 Promille.

Bei 0,5 – 1,09 Promille kommt es zu einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro und zum Fahrverbot bis zu 3 Monaten. Bei der Feststellung alkoholtypischer Ausfallerscheinungen wird der Vorgang zudem rechtlich als Straftat verfolgt.

1,10 und mehr Promille bedeuten „absolute Fahruntüchtigkeit“. Und das ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (§316 StGB) geahndet wird. Hinzu kommt der Entzug der Fahrerlaubnis (§69 StGB) für die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.

Wird mehr als 1,6 ‰ Blutalkoholkonzentration nachgewiesen, ist eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) zwingend erforderlich; bei geringeren Werten kann ebenfalls eine MPU angeordnet werden. Vom Ergebnis der MPU hängt ab, ob und wie lange der Führerschein entzogen wird.
Allgemein gilt: Wird das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss in der Probezeit nachgewiesen, kommt es zur „Nachschulung“.

Die medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) beschreibt ein Verfahren, in dem festgestellt wird, ob eine Person geeignet ist, am Straßenverkehr teilzunehmen.

Für Alkohol und Drogen am Steuer haftet niemand – außer Dir!

 
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